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   OLG Hamm, 26.07.2011 - II-2 WF 75/11   

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https://dejure.org/2011,18926
OLG Hamm, 26.07.2011 - II-2 WF 75/11 (https://dejure.org/2011,18926)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.07.2011 - II-2 WF 75/11 (https://dejure.org/2011,18926)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - II-2 WF 75/11 (https://dejure.org/2011,18926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115; ZPO § 118
    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da das bei Antragstellung bestehende Vermögen, ein Pkw, eine Lebensversicherung und eine Immobilie, zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1295
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 25.03.2014 - 2 WF 193/13

    Berücksichtigung nicht mehr vorhandenen Vermögens im Rahmen der

    Dabei ist nicht nur auf das Vermögen abzustellen, über welches die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe verfügt, sondern auch auf dasjenige, über welches sie vorwerfbar nicht mehr verfügt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II-2 WF 75/11 - MDR 2011, 1295; KG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 8 W 4/14 - zitiert nach juris).

    Im Falle etwa der Trennung der Eheleute ist in der Regel die nachfolgende Scheidung indiziert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II-2 WF 75/11- MDR 2011, 1295; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 9 UF 227/11 - FamRZ 2012, 1719).

    Wer daher zum Zeitpunkt der Trennung über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt oder in der Zeit bis zur Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch ein solches hinzuerwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, davon Rücklagen für die Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II-2 WF 75/11- MDR 2011, 1295; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 9 UF 227/11 - FamRZ 2012, 1719).

    Der Senat erkennt mithin vor dem Hintergrund der eigenen Erwerbstätigkeit, des Gebrauchs des Fahrzeugs, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, und des wohl heute deutlich unter dem seinerzeitigen Kaufpreis liegenden Wertes des Fahrzeugs (vgl. Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2013 - II-2 WF 145/13 - MDR 2013, 1367) keine Pflicht der Antragstellerin zum Einsatz dieses Vermögenswertes, auch wenn der Verkauf eines Fahrzeugs grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II-2 WF 75/11 - MDR 2011, 1295).

  • LAG Düsseldorf, 23.04.2018 - 2 Ta 159/18

    Pflicht einer Partei zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die

    Die Beschwerdekammer folgt der Ansicht, dass die Partei, die in Kenntnis eines anstehenden Prozesses sich hinsichtlich ihrer Prozessfinanzierung unangemessen verhält und dadurch prozesskostenbedürftig wird, sich hierauf nicht berufen kann (Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., OLG Hamm vom 26.07.2011 - II - 2 WF 75/11 - = MDR 2011, 1295, entsprechend BAG vom 18.11.2013 - 10 AZB 38/13 -, NZA 2014 Seite 107, bereits LAG Frankfurt vom 08.06.1984, 4 Ta 159/84 -).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

    Bei einer voraussichtlich endgültigen Trennung der Eheleute liegt die nachfolgende Durchführung eines kostenträchtigen Scheidungsverfahrens nahe; darauf muss sich jeder der beiden Ehegatten einrichten (OLG Hamm, Beschl. v. 26. Juli 2011 - 2 WF 75/11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2013 - L 15 AS 305/12
    Die Partei hat nämlich ihre finanziellen Dispositionen auf die durch die Prozessführung entstandenen Kosten auszurichten und darf nur solche Ausgaben machen, die erforderlich sind (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L 7 AS 434/12; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 2 WF 75/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 10 WF 3/06; Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 115 Rdn. 63).
  • OLG Brandenburg, 07.01.2021 - 13 WF 222/20
    Gegebenenfalls muss er aus seinem Vermögen Rücklagen zur Führung des absehbaren Prozesses bilden (OLG Hamm BeckRS 2011, 23547; OLG Brandenburg, Senat BeckRS 2019, 1110).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2013 - L 15 AS 33/11
    Die Partei hat nämlich ihre finanziellen Dispositionen auf die durch die Prozessführung entstandenen Kosten auszurichten und darf nur solche Ausgaben machen, die erforderlich sind (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L 7 AS 434/12; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 2 WF 75/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 10 WF 3/06; Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 115 Rdn. 63).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2013 - L 15 AS 365/10
    Die Partei hat nämlich ihre finanziellen Dispositionen auf die durch die Prozessführung entstandenen Kosten auszurichten und darf nur solche Ausgaben machen, die erforderlich sind (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - L 7 AS 434/12; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 2 WF 75/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 10 WF 3/06; Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 115 Rdn. 63).
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